65326 Aarbergen-Panrod, Seelbachstraße 12
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Vereinssatzung

Vereinssatzung

für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Aarbergen-Panrod e.V.

§ 1 – Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein trägt den Namen Freiwillige Feuerwehr Aarbergen-Panrod e.V.

Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Schwalbach eingetragen.

Der Sitz des Vereins ist Aarbergen, Ortsteil Panrod.  

§ 2 – Zweck des Vereins

Zweck des Vereines ist die Förderung des Feuer-, Katastrophen-, und Zivilschutzes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. das Feuerwehrwesen der Gemeinde Aarbergen, Ortsteil Panrod zu fördern,
  2. für den Brandschutzgedanken zu werben,
  3. interessierte Einwohner für die Feuerwehr zu gewinnen,
  4. die Jugendfeuerwehr zu fördern,
  5. zuständige öffentliche und private Stellen über den Brandschutz zu beraten.
  6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.  

§ 3 – Mitglieder des Vereins

Der Verein besteht aus

  1. den Mitgliedern der Einsatzabteilung,
  2. den Mitgliedern der Altersabteilung,
  3. den Ehrenmitgliedern,
  4. den Fördermitgliedern.  

§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch den Vorstand.

Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Ortssatzung der Einsatzabteilung angehören.

Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die der Einsatzabteilung angehört und die Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf eigenen Wunsch und ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.

Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

Als fördernde Mitglieder können unbescholtene, natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.  

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitgliedes.

Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein.Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Rechte verliert.

Über den Ausschluss der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.

In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören.

Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes an den Verein.

§ 6 – Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht

  1. durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
  2. durch freiwillige Zuwendungen,
  3. durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.  

§ 7 – Organe
Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vereinsvorstand

§ 8 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet, und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist, durch Bekanntmachung einzuberufen.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.  

§ 9 – Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

  1. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
  2. die Wahl der Vorstandsmitglieder für eine Amtszeit von 5 Jahren,
  3. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  4. Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers,
  5. Wahl der Kassenprüfer,
  6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  7. Wahl von Ehrenmitgliedern,
  8. Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,
  9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.  

§ 10 – Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zweidrittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.

Die Vorstandsmitglieder werden offen gewählt. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.  

§ 11 – Vereinsvorstand
Der Vereinsvorstand besteht aus

  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Rechnungsführer,
  4. dem Schriftführer,
  5. dem Gerätewart,
  6. dem Jugendfeuerwehrwart,
  7. und 3 Beisitzern.

Der Wehrführer und sein Stellvertreter sind, soweit sie nicht durch die Wahlen dem Vorstand angehören, kraft Amtes Vorstandsmitglieder.

Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.

Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesendlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm unterzeichnet wird.

Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder während der Amtszeit kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.  

§ 12 – Geschäftsführung und Vertretung

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.

Der Geschäftsführende Vorstand, § 26 BGB, besteht aus dem Vorsitzenden,

  1. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  2. dem Rechnungsführer,
  3. dem Schriftführer

Vertretungsberechtigt sind je 3 von Ihnen gemeinsam.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden abgegeben.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

§ 13 – Rechnungswesen

Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

Der Vorsitzende und der Kassierer sind ermächtigt, im Einzelfall über Ausgaben in Höhe von bis zu 200,00 EURO zu entscheiden.

Einzelausgaben zwischen 200,00 EURO und 1.000,00 EURO müssen im geschäftsführenden Vorstand abgestimmt werden.

Einzellausgaben die über 1.000,00 EURO übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes.

Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.
Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.  

§ 14 – Jugendfeuerwehren     
Die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr ist Bestandteil dieser Satzung.    

§ 15 – Auflösung

Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sindund mit drei Viertel der abgegeben Stimmen die Auflösung beschließen.

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen gefasst wird in der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Aarbergen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Panrod, insbesondere zur Deckung sozialer Belange der Mitglieder der Einsatzabteilung bzw. ihrer Nachfolge-Organisation zu verwenden hat.  

§ 16 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 26.01.2016 am Tage der Jahreshauptversammlung im Jahre 2016 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 28. Januar 2011 außer Kraft.

Aarbergen-Panrod, den 26. Januar 2016